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Förderungen


Ortskernförderung gekoppelt an Wohnbauförderung Land Bgld.

Förderwerber:

Gebürtige Leithaprodersdorfer (Hauptwohnsitz der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt in Leithaprodersdorf gelegen), die ein Bauprojekt im Ortskern von Leithaprodersdorf vollendet haben.

Voraussetzungen:
Bestätigung des Hauptreferats für Wohnbauförderung über die zugesicherten Beträge für

Abrisskostenförderung und/oder Baulückenschluss

• Abbruch eines bestehenden Objektes und Neubau: gefördert werden 35% der Abbruchkosten, max. € 15.000-


• Schließen einer Baulücke (Bonusbetrag): € 100 pro m² Nutzfläche, max. € 15.000-


Der Maximalförderbetrag ist mit € 20.000 gedeckelt. Pro Bauplatz ist die Förderung innerhalb von 30 Jahren nur einmal auslösbar.

Wer im Zuge der Wohnbauförderung den Bonusbeitrag für "Bodenverbrauchsparendes Bauen“ erhält, kann für Baubewilligungen ab 01.01.2025 von der Gemeinde 100% dieses Betrages als einmalige Unterstützung, nicht rückzahlbar, beantragen.

Antragstellung:

Innerhalb von 6 Monaten nach der Fertigstellungsmeldung durch Ansuchen mit Bestätigung des Hauptreferats für Wohnbauförderung über die zugesicherten Beträge für Abrisskostenförderung und/oder Baulückenschluss an die Gemeinde Leithaprodersdorf.

Der Förderwerber muss bei Antragstellung am Förderobjekt den Hauptwohnsitz haben.

Die Förderzusage und -höhe erfolgt mittels Gemeinderatsbeschluss.


Ortskernförderung ohne Inanspruchnahme der Wohnbauförderung

Kriterien Ortskernzuschlag für Wohnbau in der Gemeinde Leithaprodersdorf

(Gemeinderatsbeschluss 30.03.3023)

Förderwerber:

Gebürtige Leithaprodersdorfer (Hauptwohnsitz der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt in Leithaprodersdorf gelegen) die ein Bauprojekt im Ortskern von Leithaprodersdorf vollendet haben.

Voraussetzungen:

  1. Das Objekt oder der Bauplatz liegt in dem vom Gemeinderat der Gemeinde Leithaprodersdorf beschlossenen und zum Zeitpunkt des Ansuchens rechtgültigen Bebauungsplanes der Gebietstypen A, B und C.

  2. Der Förderungswerber muss zumindest Hälfteeigentümer der zu fördernden Liegenschaft sein. Bei Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partnern genügt gemeinsames Hälfteeigentum. Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein.

  3. Voraussetzung ist die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt. Ein anderes bewohnbares Haus in Leithaprodersdorf darf nicht im Alleineigentum oder zu mehr als 50% im Miteigentum der Förderungswerbenden sein.

  4. Die Nutzung nach den Baumaßnahmen ist für die eigenen Wohnzwecke des Förderwerbers vorgesehen. Das geförderte Objekt darf nicht vermietet werden.

  5. Bauverfahren gemäß § 15 des Bgld. Baugesetzes

  6. Errichtung eines

  • Neubau

  • Ausbau: Ausbau ist die Umgestaltung bisher nicht für Wohnzwecke genutzter Flächen in Wohnraum (Wohnnutzfläche)

  • Aufbau: Aufbau ist die Erweiterung eines Objektes um ein ganzes Stockwerk oder die Anhebung des Dachstuhls, um Wohnraum (Wohnnutzfläche) zu schaffen

  • Zubau: Zubau ist jede Vergrößerung eines Gebäudes in der Höhe, Breite und Länge. Dazu bedarf es jedenfalls einer Verbindung des bestehenden Gebäudes mit dem Zubau (z.B. durch eine Verbindungstür), sodass der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht

  1. Vorliegen einer aufrechten Baubewilligung ab dem 01.04.2023 mit der Fertigstellungsmeldung.

Förderungshöhe:

  1. Abbruchkosten:

Wird ein bestehendes Objekt durch einen Neubau ersetzt und entstehen dadurch Abrisskosten, so werden diese Abbruchkosten ersetzt. Der Abriss wird in der Höhe von 30% der anerkannten Nettokosten, höchstens jedoch mit 15.000 Euro gefördert.

Die Abrisskosten sind mittels Rechnung zu belegen.

  1. Baukosten:

Die durch Neu-, Aus-, Auf-, oder Zubau neugeschaffene Flächen werden mit 100 Euro je m² förderbarer Fläche (Wohnnutzfläche) höchstens jedoch mit 15.000 Euro gefördert.

Maximalförderung: € 20.000,-- innerhalb von 30 Jahren pro Bauplatz

Dieser Förderbetrag ist nicht rückzahlbar. Hat der Förderwerber bereits eine Förderung zur Errichtung von Wohnbauten erhalten, so wird diese gegenverrechnet.

Antragstellung:

Innerhalb von 6 Monaten nach der Fertigstellungsmeldung durch Ansuchen mit Rechnung samt Zahlungsbelege (bei Abbruch) an die Gemeinde Leithaprodersdorf.

Der Förderwerber muss bei Antragstellung am Förderobjekt den Hauptwohnsitz haben.

Die Förderzusage und -höhe erfolgt mittels Gemeinderatsbeschluss.


Discotaxi

Jugendliche im Alter von 15 bis zum vollendeten 22. Lebensjahr können sich monatlich 3 Discotaxigutscheine vom Gemeindeamt holen und diese wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzen! Ein Gutschein hat einen Wert von € 10,- und ist bei allen regionalen Taxiunternehmen einlösbar!


Unterstützung für Wohnungen

Die Gemeinde Leithaprodersdorf fördert den Erwerb von Wohnungen, die von einer dem Wohnungsgenossenschaftsgesetz unterliegenden Gesellschaft errichtet werden, mit einem Betrag von € 2.000,--.
Dabei gelten folgende Richtlinien:

I.
Gefördert wird der Kauf einer Wohnung, sofern zumindest eine/einer der Erwerber gebürtige/r Leithaprodersdorfer/in ist (Hauptwohnsitz der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt in Leithaprodersdorf gelegen), das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach den Umständen des Einzelfalles glaubhaft darlegt, dass sie/er in der bezogenen Wohnung mindestens 10 Jahre bleiben will.

II.
Interessenten, die selbst bereits Eigentümer eines Wohnhauses oder eines zur Bebauung geeigneten Grundstückes sind, werden nach diesen Richtlinien nicht unterstützt.

III.
Bei Weitergabe der Wohnung innerhalb der unter Punkt II) angegebener Frist, ist die Förderung der Gemeinde mit Zinsen (jährlicher Verbraucherpreisindex) zurückzuzahlen. Die Unterstützung ist ebenfalls zurückzuerstatten, wenn der Wohnungsbesitzer einen Gemeindebauplatz erhält.

IV.
Die Auszahlung erfolgt nach Ansuchen an den Gemeindevorstand und mit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt.


Förderung Semesterticket Studenten

Für ordentliche Studenten, die in Leithaprodersdorf ihren Hauptwohnsitz haben und außerhalb des Burgenlandes studieren, können die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel am Studienort seitens des Landes und der Gemeinde ersetzt werden. Die Förderung beträgt 50% der nachgewiesenen Kosten, jedoch max. € 76 pro Semester. Gefördert werden Semester-, Monats, Jahres- oder Klimatickets. Ansuchen sind bei der Gemeinde zu stellen.